Oderkonto

Oderkonto
Gemeinschaftskonten bei Kreditinstituten, über die zwei oder mehrere Personen einzeln verfügen können. Die Kontoinhaber sind  Gesamtgläubiger im Sinn des § 428 BGB. Daher kann der Gläubiger eines Kontoinhabers das gesamte Guthaben pfänden lassen.
- Anders:  Undkonto.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Undkonto — Gemeinschaftskonto, bei dem die Verfügungsberechtigten nur gemeinsam über das Konto verfügen können. Die Mitgläubiger eines U. können u.U. Gesamtgläubiger sein (beim Gesellschaftsvermögen, §§ 718 ff. BGB; beim ungeteilten Nachlass, §§ 2032 ff.… …   Lexikon der Economics

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