- Oderkonto
- Gemeinschaftskonten bei Kreditinstituten, über die zwei oder mehrere Personen einzeln verfügen können. Die Kontoinhaber sind ⇡ Gesamtgläubiger im Sinn des § 428 BGB. Daher kann der Gläubiger eines Kontoinhabers das gesamte Guthaben pfänden lassen.- Anders: ⇡ Undkonto.
Lexikon der Economics. 2013.